Inkrafttreten des Ottawa-Übereinkommens für Libanon – Bekanntmachung des Geltungsbereichs (BGBl. II, 5. Mai 2026)
Inkrafttreten Ottawa-Übereinkommen Libanon: Das Übereinkommen über das Verbot von Antipersonenminen tritt nach Art. 17 Abs. 2 am 1.11.2026 für den Libanon in Kraft und begründet dort ab diesem Datum die Verbote und Vernichtungspflichten. Konkret gelten in Libanon das Verbot von Nutzung, Lagerung, Herstellung und Weitergabe sowie die Pflicht zur Vernichtung vorhandener Antipersonenminen.
- Rechtsgebiet
- Völkerrecht / Humanitäres Völkerrecht
- Geltungsbereich
- Bund
Zusammenfassung
Das Übereinkommen über das Verbot von Antipersonenminen tritt nach Art. 17 Abs. 2 am 1.11.2026 für den Libanon in Kraft. Ab diesem Datum gelten dort die Verbote und Vernichtungspflichten.
Kernpunkte der Änderung
Inkrafttreten für Libanon am 1.11.2026
Geringe AuswirkungAb 1.11.2026 bindet das Minenverbots-Übereinkommen den Libanon; Verbot von Nutzung, Lagerung, Herstellung, Weitergabe und Pflicht zur Vernichtung.
- Libanon
- Vertragsstaaten des Übereinkommens
Fundstelle
Verkündet im BGBl II am 11.05.2026. Die Änderung tritt am 01.11.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
Schlagworte
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