Pflicht zum Rechtsmonitoring

Pflicht zum Rechtsmonitoring — was Geschäftsleitung und Anwaltschaft schulden

Eine Norm mit dem Wortlaut „Rechtsmonitoring" gibt es nicht. Die Pflicht ergibt sich trotzdem — aus mehreren Richtungen gleichzeitig.

  • Prüfprotokoll mit Zeitstempel
  • Lückenloses Archiv
  • Exportierbar

Die Frage nach einer Pflicht zum Rechtsmonitoring lässt sich nicht mit einem einzelnen Paragrafen beantworten. Das deutsche Recht kennt keine ausdrückliche Monitoring-Norm. Es kennt aber Sorgfalts-, Organisations- und Aufsichtspflichten, deren Erfüllung ohne laufende Beobachtung der Rechtslage praktisch nicht darstellbar ist. Der folgende Überblick ordnet die einschlägigen Normen ein.

Der gemeinsame Nenner: Kenntnis lässt sich nicht delegieren, Beobachtung schon

Alle genannten Pflichten verlangen keinen bestimmten Prozess. Sie verlangen ein Ergebnis: dass geltendes Recht bekannt ist und eingehalten wird. Wie die Beobachtung organisiert wird, bleibt Ihnen überlassen — ob intern, extern oder softwaregestützt. Entscheidend ist, dass sie stattfindet und dass sie sich belegen lässt.

Was im Ernstfall zählt, ist die Dokumentation

Der Nachweis, dass beobachtet wurde, ist im Streitfall wertvoller als die Beobachtung selbst. JusBot protokolliert jede geprüfte Verkündung, jede Relevanzbewertung und jede Zustellung mit Zeitstempel.

  • Vollständige Liste aller ausgewerteten BGBl-Verkündungen
  • Relevanzbewertung je Rechtsgebiet, nachvollziehbar gespeichert
  • Zustellprotokoll: wer wurde wann worüber informiert
  • Archiv exportierbar für Audit und Prüfung

Die einschlägigen Normen im Überblick

§ 130 OWiG

Aufsichtspflicht in Betrieben

Wer als Inhaber eines Betriebs Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um betriebsbezogene Zuwiderhandlungen zu verhindern, handelt ordnungswidrig. Wer die geltenden Pflichten nicht kennt, kann sie nicht überwachen — die Kenntnis der aktuellen Rechtslage ist damit Voraussetzung der Aufsicht. In Verbindung mit § 30 OWiG sind Geldbußen bis in den Millionenbereich möglich.

§ 43 Abs. 1 GmbHG

Sorgfalt des Geschäftsführers

Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Daraus wird die Legalitätspflicht abgeleitet: die Gesellschaft rechtmäßig zu führen und dafür zu sorgen, dass geltendes Recht eingehalten wird. Das setzt voraus, Änderungen dieses Rechts überhaupt mitzubekommen.

§ 93 Abs. 1 AktG

Sorgfalt des Vorstands

Der Vorstand hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Bei unternehmerischen Entscheidungen greift die Business Judgement Rule nur, wenn auf Grundlage angemessener Information entschieden wurde — dazu gehört die aktuelle Rechtslage.

§ 91 Abs. 2 AktG

Überwachungssystem

Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen und ein Überwachungssystem einzurichten, damit bestandsgefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Regulatorische Änderungen zählen dazu. Die Vorschrift strahlt über die Sorgfaltsmaßstäbe auf andere Rechtsformen aus.

§ 43 BRAO

Anwaltliche Berufspflicht

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Nach ständiger Rechtsprechung zur Anwaltshaftung gehört dazu, sich über den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung in den bearbeiteten Gebieten zu unterrichten. Eine übersehene Gesetzesänderung entlastet nicht.

Der Überblick ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und stellt keine solche dar.

Häufige Fragen zu Pflicht zum Rechtsmonitoring

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Rechtsmonitoring?

Keine ausdrückliche. Die Pflicht ergibt sich mittelbar aus Sorgfalts-, Organisations- und Aufsichtspflichten, insbesondere § 130 OWiG, § 43 Abs. 1 GmbHG sowie § 93 Abs. 1 und § 91 Abs. 2 AktG.

Wer haftet, wenn eine Gesetzesänderung übersehen wird?

Im Unternehmen trifft die Verantwortung zunächst die Geschäftsleitung über die Legalitätspflicht; nach § 130 OWiG kommt ein Bußgeld gegen Inhaber und Unternehmen in Betracht. Im Mandatsverhältnis haftet die Anwältin oder der Anwalt nach den Grundsätzen der Anwaltshaftung.

Reicht ein Newsletter-Abo als Nachweis?

In der Regel nicht. Ein Abo belegt weder, welche Rechtsgebiete abgedeckt waren, noch dass die Inhalte zur Kenntnis genommen und bewertet wurden.

Lässt sich die Pflicht auslagern?

Die Durchführung ja, die Verantwortung nicht. Wer die Beobachtung auslagert, muss Umfang und Qualität weiterhin überwachen — was wiederum eine Dokumentation voraussetzt.

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