BGBl I Gesetz

Notfallverfahren im Binnenmarkt: Änderungen am EMVG und Funkanlagengesetz; befristete Bauüberhang-Förderung

Notfallverfahren im EMVG und Funkanlagengesetz gelten bei einem Binnenmarkt-Notfall und führen eine befristete Konformitätsvermutung auf Basis von EU-benannten Normen ein, mit praktischer Wirkung für krisenrelevante Geräte und Funkanlagen. Notifizierte Stellen und die BNetzA erhalten Priorität bei Prüf- und Aufsichtstätigkeiten; die BNetzA kann in Ausnahmefällen Genehmigungen ohne notifizierte Stelle erteilen, das CE-Kennzeichen kann verboten werden und Bußgelder sind vorgesehen.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Produktsicherheitsrecht/Marktüberwachung
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
6

Zusammenfassung

Das Gesetz führt Notfallverfahren in EMVG und FuAG ein, die bei einem Binnenmarkt-Notfall gelten. Es schafft eine befristete Konformitätsvermutung auf Basis EU-benannter Normen, priorisiert Prüf- und Aufsichtstätigkeiten und ermöglicht Ausnahmegenehmigungen ohne notifizierte Stelle bei CE-Verbot und Hinweispflicht, flankiert von Bußgeldern. Zusätzlich wird eine befristete Förderöffnung zur Aktivierung des Bauüberhangs für EH55/EG55 bis 31.12.2026 eingeführt.

Kernpunkte der Änderung

Notfallmodus: Anwendung und Dauer

Hohe Auswirkung

Anwendung nur bei Kommissionsakt und für als krisenrelevant eingestufte Geräte/Funkanlagen; Geltung strikt auf die aktivierte Notfalldauer befristet.

Betrifft
  • Hersteller
  • Importeure
  • Händler
  • Bundesnetzagentur

Konformitätsvermutung im Notfall

Hohe Auswirkung

Übereinstimmung mit von der Kommission benannten Normen begründet widerlegliche Konformität; nach Notfallende entfällt; Bestandsschutz, sofern keine Gefahr.

Betrifft
  • Hersteller
  • Inverkehrbringer
  • Bundesnetzagentur

Priorität für Prüfungen und Aufsicht

Mittlere Auswirkung

Notifizierte Stellen priorisieren krisenrelevante Anträge ohne Mehrkosten; BNetzA fokussiert Marktaufsicht und unterstützt Behörden anderer Mitgliedstaaten.

Betrifft
  • notifizierte Stellen
  • Hersteller
  • Bundesnetzagentur
  • Marktüberwachungsbehörden

Genehmigung ohne notifizierte Stelle; CE-Verbot

Hohe Auswirkung

BNetzA kann Genehmigung ohne notifizierte Stelle erteilen; CE-Kennzeichen verboten; Hinweis krisenrelevante Waren bei EU-Erstreckung; Bußgelder.

Betrifft
  • Wirtschaftsakteure
  • Hersteller
  • Bundesnetzagentur
  • Marktüberwachungsbehörden

Bauüberhang-Förderung befristet (EH55/EG55)

Mittlere Auswirkung

KFN-Förderung für EH55/EG55 trotz Antrag nach Vertrag zulässig, wenn Beratung vor Vertrag dokumentiert; Regel endet am 31.12.2026.

Betrifft
  • Fördernehmer
  • Bauherren
  • KfW
  • Finanzvermittler

Betroffene Normen

  • ABüFöG §1
  • ABüFöG §2
  • EMVG §4
  • EMVG §21a
  • EMVG §21b
  • EMVG §21c

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 23.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

EMV Funkanlagengesetz Binnenmarkt-Notfall Notfallmodus Konformitätsbewertung Marktüberwachung CE-Kennzeichnung KfW-Neubauförderung
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