Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV): Sachkunde, Weiterbildung, Register und Pflichten für Verbraucherdarlehensvermittler
DarlVermV IHK-Sachkundeprüfung Registerpflichten führt ein neues Regime für Verbraucherdarlehensvermittler ein: eine praxisbezogene IHK-Sachkundeprüfung (bestanden ab 50% der Punkte) mit IHK-Bescheinigung und präzisierte Register- und Meldepflichten. Die Verordnung regelt zudem verpflichtende Weiterbildung, Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen, Schutz sensibler Registerdaten und Sanktionen bei Verstößen.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Gewerberecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 1
Zusammenfassung
Die Verordnung schafft ein neues Regime für Darlehensvermittler mit IHK-Sachkunde, Weiterbildung, Register- und Verhaltenspflichten sowie behördlicher Aufsicht und Bußgeldtatbeständen. Gleichwertige Qualifikationen und EU-Nachweise werden anerkannt. Das Vermittlerregister wird präzisiert, sensible Daten sind im Abruf geschützt. MaBV und ImmVermV werden zur Abgrenzung und zur Sanktionierung von Meldepflichten angepasst.
Kernpunkte der Änderung
IHK-Sachkundeprüfung eingeführt
Hohe AuswirkungIHK-Sachkundeprüfung mit praxisbezogenen Inhalten; bestanden ab 50% der Punkte; erfolgreiche Prüflinge erhalten eine IHK-Bescheinigung.
- Darlehensvermittler (GewO §34k)
- Industrie- und Handelskammern
- Erlaubnisbehörden
Gleichstellung u. EU-Anerkennung
Mittlere AuswirkungBestimmte Berufsabschlüsse gelten als gleichwertig; ausländische Nachweise werden anerkannt, ggf. mit spezifischer Zusatzprüfung.
- Berufswechsler mit einschlägigen Abschlüssen
- EU/EWR-Bewerber
- Erlaubnisbehörden
Verpflichtende Weiterbildung
Mittlere AuswirkungVerpflichtende Weiterbildung; Formate inkl. Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle; Anbieter müssen Planung, Organisation und Qualifikation sichern.
- Darlehensvermittler (GewO §34k)
- leitende Beschäftigte
- Weiterbildungsanbieter
Register- und Meldepflichten
Mittlere AuswirkungRegister speichert Personal- und Tätigkeitsdaten; Aufnahme/Änderungen sind mitzuteilen; Geburtsdaten sind vom automatisierten Abruf ausgeschlossen.
- Darlehensvermittler (GewO §34k)
- Erlaubnisbehörden
- Registerbehörden nach GewO §11a
- leitend Verantwortliche
Pflichten, Aufsicht und Sanktionen
Hohe AuswirkungSorgfaltspflicht, Geldannahmeverbot und 5-jährige Dokumentation; Behörde kann Nachweise und Sonderprüfungen anordnen; Verstöße als Ordnungswidrigkeit.
- Darlehensvermittler (GewO §34k)
- Aufsichts-/Erlaubnisbehörden
- Wirtschaftsprüfer/Prüfungsverbände
Folgeänderungen MaBV/ImmVermV
Mittlere AuswirkungMaBV: Ausnahme für Wohnimmobilienverwalter präzisiert, Verweisbereinigungen; ImmVermV: Melde-OWi ergänzt, § 3 Abs. 3 gestrichen.
- Wohnimmobilienverwalter (GewO §34c)
- Makler nach GewO §34c
- Immobiliardarlehensvermittler
- Erlaubnis-/Registerbehörden
Betroffene Normen
- IHKG §10
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 31.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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