BGBl I Verordnung

Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV): Sachkunde, Weiterbildung, Register und Pflichten für Verbraucherdarlehensvermittler

DarlVermV IHK-Sachkundeprüfung Registerpflichten führt ein neues Regime für Verbraucherdarlehensvermittler ein: eine praxisbezogene IHK-Sachkundeprüfung (bestanden ab 50% der Punkte) mit IHK-Bescheinigung und präzisierte Register- und Meldepflichten. Die Verordnung regelt zudem verpflichtende Weiterbildung, Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen, Schutz sensibler Registerdaten und Sanktionen bei Verstößen.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Gewerberecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
1

Zusammenfassung

Die Verordnung schafft ein neues Regime für Darlehensvermittler mit IHK-Sachkunde, Weiterbildung, Register- und Verhaltenspflichten sowie behördlicher Aufsicht und Bußgeldtatbeständen. Gleichwertige Qualifikationen und EU-Nachweise werden anerkannt. Das Vermittlerregister wird präzisiert, sensible Daten sind im Abruf geschützt. MaBV und ImmVermV werden zur Abgrenzung und zur Sanktionierung von Meldepflichten angepasst.

Kernpunkte der Änderung

IHK-Sachkundeprüfung eingeführt

Hohe Auswirkung

IHK-Sachkundeprüfung mit praxisbezogenen Inhalten; bestanden ab 50% der Punkte; erfolgreiche Prüflinge erhalten eine IHK-Bescheinigung.

Betrifft
  • Darlehensvermittler (GewO §34k)
  • Industrie- und Handelskammern
  • Erlaubnisbehörden

Gleichstellung u. EU-Anerkennung

Mittlere Auswirkung

Bestimmte Berufsabschlüsse gelten als gleichwertig; ausländische Nachweise werden anerkannt, ggf. mit spezifischer Zusatzprüfung.

Betrifft
  • Berufswechsler mit einschlägigen Abschlüssen
  • EU/EWR-Bewerber
  • Erlaubnisbehörden

Verpflichtende Weiterbildung

Mittlere Auswirkung

Verpflichtende Weiterbildung; Formate inkl. Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle; Anbieter müssen Planung, Organisation und Qualifikation sichern.

Betrifft
  • Darlehensvermittler (GewO §34k)
  • leitende Beschäftigte
  • Weiterbildungsanbieter

Register- und Meldepflichten

Mittlere Auswirkung

Register speichert Personal- und Tätigkeitsdaten; Aufnahme/Änderungen sind mitzuteilen; Geburtsdaten sind vom automatisierten Abruf ausgeschlossen.

Betrifft
  • Darlehensvermittler (GewO §34k)
  • Erlaubnisbehörden
  • Registerbehörden nach GewO §11a
  • leitend Verantwortliche

Pflichten, Aufsicht und Sanktionen

Hohe Auswirkung

Sorgfaltspflicht, Geldannahmeverbot und 5-jährige Dokumentation; Behörde kann Nachweise und Sonderprüfungen anordnen; Verstöße als Ordnungswidrigkeit.

Betrifft
  • Darlehensvermittler (GewO §34k)
  • Aufsichts-/Erlaubnisbehörden
  • Wirtschaftsprüfer/Prüfungsverbände

Folgeänderungen MaBV/ImmVermV

Mittlere Auswirkung

MaBV: Ausnahme für Wohnimmobilienverwalter präzisiert, Verweisbereinigungen; ImmVermV: Melde-OWi ergänzt, § 3 Abs. 3 gestrichen.

Betrifft
  • Wohnimmobilienverwalter (GewO §34c)
  • Makler nach GewO §34c
  • Immobiliardarlehensvermittler
  • Erlaubnis-/Registerbehörden

Betroffene Normen

  • IHKG §10

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 31.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Gewerberecht Darlehensvermittlung Verbraucherkredit Sachkundeprüfung Weiterbildungspflicht Vermittlerregister Ordnungswidrigkeiten EU-Richtlinie 2023/2225
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