KI-MIG: Marktüberwachung und Innovationsförderung für KI – Durchführung des EU AI Act (EU) 2024/1689
KI-MIG Durchführung des EU AI Act setzt die EU-KI-VO national um und bestimmt BNetzA, BaFin und weitere Stellen als Aufsichtsbehörden. Es etabliert bei der BNetzA eine unabhängige Dreier-Kammer, richtet ein Koordinierungszentrum und eine zentrale Beschwerdestelle ein, erweitert Aufsichtsrechte inklusive Remote-Zugriff sowie ein HR-KI-Register und regelt Innovation über Beratung, Sandboxes und Realtests. Ordnungswidrigkeiten, Verfahren und Zuständigkeiten werden festgelegt; flankierend werden HinSchG, SGB I und FinDAG angepasst.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Marktüberwachungsrecht/Produktsicherheitsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 29
Zusammenfassung
Das KI-MIG setzt die EU-KI-VO national um: Es bestimmt BNetzA, BaFin und weitere Stellen als Aufsichtsbehörden, etabliert eine unabhängige KI-Kammer und zentrale Kontakt- sowie Beschwerdestrukturen. Es erweitert Aufsichtsrechte (inkl. Remote-Zugriff), schafft ein HR-KI-Register und regelt Innovation über Beratung, Sandboxes und Realtests. Ordnungswidrigkeiten, Verfahren und Zuständigkeiten werden festgelegt; flankierend werden HinSchG, SGB I und FinDAG angepasst.
Kernpunkte der Änderung
BNetzA/BaFin als KI-Aufsicht
Hohe AuswirkungBNetzA ist zentrale Marktaufsicht. BaFin überwacht KI bei regulierten Finanztätigkeiten. Länder- und Medienaufsichten bleiben in ihren Bereichen zuständig.
- KI-Anbieter
- Betreiber
- Finanzunternehmen
- Mediendienste
- Länderbehörden
Unabhängige KI-Kammer
Mittlere AuswirkungBei der BNetzA wird eine unabhängige Dreier-Kammer eingerichtet; jährlicher Bericht. Keine Prüfung behördlicher Einzelfallanordnungen nach Art. 5, 26 KI-VO.
- Marktüberwachungsbehörden
- KI-Anbieter
- Betreiber
Zentrales Koordinations- und Beschwerdehub
Hohe AuswirkungBNetzA betreibt Koordinierungszentrum, zentrale Anlaufstelle und Beschwerdestelle; koordiniert Behörden, veröffentlicht Kontakte und leitet Eingaben weiter.
- Unternehmen
- Zivilgesellschaft
- Behörden
- Verbraucher
Notifizierung/Akkreditierung geregelt
Mittlere AuswirkungBestehende notifizierende Behörden erweitern Mandat. Für HR-KI nach Anhang III Nr. 1 zunächst BSI zuständig; DAkkS überwacht bestimmte Stellen.
- Konformitätsbewertungsstellen
- Anbieter
- BSI
- DAkkS
Erweiterte Aufsichtsrechte, Grundrechteingriff
Hohe AuswirkungAufsichtsbehörden dürfen Remote-Zugriffe nutzen; Betreten bei Gefahr möglich. Art. 13 GG eingeschränkt. Teilweise keine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln.
- KI-Anbieter
- Betreiber
- Finanzunternehmen
Innovation: Beratung, Sandbox, Realtests
Hohe AuswirkungBNetzA berät Behörden zur KI-Einstufung, fördert Wissen und betreibt mind. ein KI-Reallabor. Realtests sind zu genehmigen; Genehmigung nach 30 Tagen fingiert.
- Öffentliche Stellen
- KMU/Start-ups
- Forschungseinrichtungen
- Anbieter/Betreiber
Bußgelder und OWiG-Verfahren
Hohe AuswirkungNeue Ordnungswidrigkeiten (u.a. Auskunfts- und GFA-Pflichten). Bußen bis 50.000 €. Zuständigkeit bei Aufsichtsbehörden; keine Bußen gegen öffentliche Stellen.
- Anbieter
- Betreiber
- Konformitätsstellen
- Öffentliche Stellen
Register für HR-KI (Anhang III Nr.2)
Mittlere AuswirkungNicht-öffentliches Register bei BNetzA. Anbieter und Bundesstellen müssen vor Einsatz registrieren; Zugriff für zuständige Behörden, keine Weitergabe an Dritte.
- Anbieter
- Bundesbehörden
- Marktüberwachungsbehörden
Flankierende Gesetzesänderungen
Mittlere AuswirkungHinSchG erfasst KI-VO-Verstöße. SGB I erkennt unmittelbare DP-Regeln der KI-VO an. FinDAG ordnet BaFin-Kosten der KI-Aufsicht zu und regelt Umlage.
- Hinweisgeber
- Sozialleistungsträger
- Finanzunternehmen
- BaFin
Betroffene Normen
- GG Art.13
- KI-MIG §2 Abs.1
- KI-MIG §2 Abs.3
- KI-MIG §2 Abs.5
- KI-MIG §2 Abs.6
- KI-MIG §2 Abs.8
- KI-MIG §3 Abs.1
- KI-MIG §3 Abs.2
- KI-MIG §3 Abs.4
- KI-MIG §4
- KI-MIG §5
- KI-MIG §6
- KI-MIG §8
- KI-MIG §11 Abs.2
- KI-MIG §11 Abs.3
- KI-MIG §11 Abs.7
- KI-MIG §12
- KI-MIG §13
- KI-MIG §14 Abs.2
- KI-MIG §15
- KI-MIG §16
- KI-MIG §17 Abs.1
- KI-MIG §17 Abs.2
- KI-MIG §20 Abs.1
- KI-MIG §20 Abs.2
- KI-MIG §20 Abs.3
- KI-MIG §20 Abs.4
- MPDG §45 Abs.5
- SGB I §35 Abs.2 S.1
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 28.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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