Änderungsverordnung 2026 zur Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung: Prüfungsbereich Arbeitsauftrag, Gewichtung, Übergang
Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung BGBl I: Die Änderungsverordnung fasst die integrativ zu vermittelnden Inhalte neu und ersetzt die Anlage F durch verbindliche Lernziele und Zeitrichtwerte; der Prüfungsbereich 'Arbeitsauftrag' wird einheitlich in zwei Varianten geregelt. Prüfungsgewichtungen, Bestehensregeln und Übergangsvorschriften sind präzisiert; die Neuregelungen gelten für bestehende Ausbildungen ab 28.07.2026.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Berufsbildungsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 4
Zusammenfassung
Die Verordnung fasst die integrativ zu vermittelnden Inhalte neu und ersetzt die Anlage F mit verbindlichen Lernzielen und Zeitrichtwerten. Der Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ wird einheitlich mit zwei Varianten (4h bzw. 10h plus Fachgespräch) geregelt. Prüfungsgewichtungen und Bestehensregeln werden präzisiert, inkl. optioneller 15‑minütiger Ergänzungsprüfung. Übergangsvorschriften bestimmen die Anwendung ab 28.07.2026; die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Kernpunkte der Änderung
Integrativinhalte neu gefasst
Mittlere Auswirkung§4 Abs.7/Anlage F legen fachrichtungsübergreifende Lerninhalte (Digitales, Umwelt, Kommunikation, Qualität) verbindlich fest und geben Zeitrichtwerte vor.
- Auszubildende Metallverfahrenstechnik
- Ausbildende Betriebe
- Berufsschulen
Arbeitsauftrag: zwei Prüfvarianten
Hohe AuswirkungEinheitliche Prüfstruktur: Var.1 Arbeitsaufgabe (4h + max. 30 Min Gespräch); Var.2 betrieblicher Auftrag (10h + max. 30 Min Gespräch) mit Vorab-Genehmigung.
- Prüflinge
- Ausbildende
- Prüfungsausschüsse
- Zuständige Stellen (IHK)
Neue Gewichtung und Bestehensregeln
Hohe AuswirkungGewichtung: 30/40/10/10/10. Bestehen: mind. ausreichend gesamt, in Teil 2 u. Arbeitsauftrag; zwei weitere Bereiche mind. ausreichend, keiner ungenügend; optional 15 Min Ergänzungsprüfung (2:1).
- Prüflinge
- Prüfungsausschüsse
Übergang ab 28.07.2026 geregelt
Mittlere AuswirkungNeue §§11, 18, 25, 32 gelten für bestehende Ausbildungen je Fachrichtung, sofern Teil 2 noch nicht begonnen; Gleiches gilt für Wiederholungsprüfungen.
- Prüflinge in laufender Ausbildung
- Ausbildende
- Zuständige Stellen (IHK)
Betroffene Normen
- BBiG §4 Abs.1
- BBiG §5 Abs.1
- BBiG §5 Abs.2 S.1 Nr.1
- BBiG §42 Abs.1 Nr.3
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 27.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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