BGBl I Verordnung

IntegrationskursV-Änderung 2026: Vorrang für §24-AufenthG, Deutsche/EU-Bürger ohne Deutschkenntnisse und deren Familien

IntegrationskursV Änderung 2026 Vorrang für §24-AufenthG: Die Verordnung ändert IntV §5 Abs.4 S.2 und legt neue Vorranggruppen fest. Bei Engpässen sind Inhaber von AufenthG §24, Deutsche und Unionsbürger ohne ausreichende Deutschkenntnisse sowie ihre Familien vorrangig zuzulassen.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Aufenthaltsrecht (Ausländerrecht)
Geltungsbereich
Bund

Zusammenfassung

Die Integrationskursverordnung ändert IntV §5 Abs.4 S.2 und legt neue Vorranggruppen fest. Vorrang erhalten Inhaber von AufenthG §24, Deutsche und Unionsbürger ohne ausreichende Deutschkenntnisse sowie deren Familien. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Kernpunkte der Änderung

Neuregelte Vorranggruppen im Integrationskurs

Mittlere Auswirkung

Bei Engpässen sind Inhaber von AufenthG §24, Deutsche und Unionsbürger ohne ausreichende Deutschkenntnisse sowie ihre Familien vorrangig zuzulassen.

Betrifft
  • Inhaber AufenthG §24
  • deutsche Staatsangehörige mit Sprachdefiziten
  • Unionsbürger mit Sprachdefiziten
  • Familienangehörige dieser Gruppen

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 27.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Integrationskurs Integrationskursverordnung Aufenthaltsgesetz §24 Temporärer Schutz Sprachförderung Priorisierung Unionsbürger
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