BGBl I Gesetz

Anerkennung ausländischer Heilberufs-Qualifikationen beschleunigen: Änderungen der Bundesärzteordnung, Bundes-Apothekerordnung, Zahnheilkundegesetz und Hebammengesetz

Anerkennung ausländischer Heilberufs-Qualifikationen wird beschleunigt und vereinheitlicht; betroffen sind Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Hebammen. Das Gesetz schafft klare EU-/Drittstaatsverfahren mit Wahlrechten, führt partielle Berufsausübung ein und stärkt die Verwaltungszusammenarbeit.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Heilberufsrecht (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
67

Zusammenfassung

Das Gesetz beschleunigt und vereinheitlicht die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Hebammen. Es schafft klare EU-/Drittstaatsverfahren mit Wahlrechten, führt partielle Berufsausübungen ein und stärkt die Verwaltungszusammenarbeit über IMI. Approbationsordnungen erhalten erweiterte Kompetenzen, Studien- und Praxisvorgaben werden präzisiert. Neue Straf- und Bußgeldtatbestände sowie Übergangs- und Inkrafttretensregeln runden die Reform ab.

Kernpunkte der Änderung

Einheitliche Staatsbegriffe definiert

Mittlere Auswirkung

Neu eingeführt werden klare Definitionen für Mitglied‑, Vertrags‑, Dritt‑ und gleichgestellte Staaten sowie Herkunfts‑/Aufnahmestaat zur Vereinheitlichung der Verfahren.

Betrifft
  • Anerkennungsbehörden
  • EU-/Drittstaatsantragsteller
  • Berufsverbände

Approbationsvoraussetzungen präzisiert

Hohe Auswirkung

Konkrete Mindeststudienzeiten (z. B. Medizin 6 Jahre/5.500 Std.) und Praxisanteile; Versagung bei endgültig nicht bestandener Prüfung, mit EU-Ausnahme.

Betrifft
  • Medizin-/Zahn-/Pharma-Absolventen
  • Ämter der Länder
  • Hochschulen

EU-/EWR-Anerkennung strukturiert

Hohe Auswirkung

Automatische Anerkennung anhand Anhang V und Europäischem Berufsausweis; bei Abweichungen Gleichwertigkeitsprüfung mit Eignungsprüfung.

Betrifft
  • EU-/EWR-/gleichgestellte Ärzte
  • Apotheker
  • Zahnärzte
  • Anerkennungsbehörden

Drittstaatenverfahren mit Wahlrecht

Hohe Auswirkung

Wahl binnen 4 Wochen zwischen Kenntnisprüfung und Gleichwertigkeitsprüfung; Kenntnisprüfung auch bei fehlenden Unterlagen; HebG: Verzicht auf Gleichwertigkeitsprüfung zugunsten Anpassung.

Betrifft
  • Drittstaatsabsolventen
  • Anerkennungsbehörden
  • Ausbildungsstätten

Partielle Berufsausübung eingeführt

Hohe Auswirkung

Unbefristete, auf Tätigkeiten und Stellen begrenzte Erlaubnis; Führung der Herkunftsbezeichnung mit Staat und Einsatz; gleiche Rechte im Erlaubnisumfang.

Betrifft
  • Teilqualifizierte aus EU/gleichgestellten Staaten
  • Kliniken/Praxen
  • Kammern
  • Patienten

Grenzüberschreitende Dienste vereinfacht

Mittlere Auswirkung

Vorherige (auch elektronische) Meldung, standardisierte Bescheinigungen zur Niederlassung/Unbescholtenheit; Behörden stellen Nachweise für Auslandseinsätze aus.

Betrifft
  • EU-Dienstleister
  • Landesbehörden
  • Aufnahmestaaten

IMI-Vorwarnung & Kooperation gestärkt

Hohe Auswirkung

Meldepflichten zu Rücknahme/Widerruf/Ruhen, Verboten und Fälschungen; Änderungen sind mitzuteilen; IMI-Verfahren anzuwenden; Statistik an BMG/EU.

Betrifft
  • Berufsangehörige
  • Anerkennungsstellen
  • Patienten

Verordnungsermächtigungen erweitert

Mittlere Auswirkung

Approbationsordnungen regeln Eignungs-/Kenntnisprüfungen, Verfahrensfristen, Berufsausweis und neue Technologien; Anrechnung ausländischer Studienanteile.

Betrifft
  • BMG
  • Länderbehörden
  • Hochschulen
  • Antragsteller

Berufserlaubnis neu justiert

Mittlere Auswirkung

Keine Erlaubnis für EU/EWR/gleichgestellte Qualifikationen; unbefristete Erlaubnisse in Alt- und Gesundheitshärtefällen; Apotheke: beaufsichtigte Tätigkeiten bei ausländischem Teilabschluss.

Betrifft
  • Alt-Fälle vor 2012
  • Drittstaatsanwärter
  • Arbeitgeber im Gesundheitswesen

HebG: Praxis & Digitalisierung

Mittlere Auswirkung

Teilweiser Ersatz von Praxiseinsätzen durch hochschulische Praxiseinheiten möglich; Vorgaben zu Anrechenbarkeit ausländischer Einsätze und digitalen Lehrformaten.

Betrifft
  • Hebammenstudiengänge
  • Hochschulen
  • Praxispartner
  • Studierende

Sanktionen, Übergang, Starttermin

Mittlere Auswirkung

Straftat bei unerlaubter (partieller) Berufsausübung; Bußgeld bei falscher Titel­führung; Übergang bis 31.10.2026; Inkrafttreten überwiegend am 1.11.2026.

Betrifft
  • Berufsangehörige
  • Aufsichtsbehörden
  • Gerichte

Betroffene Normen

  • BApO §2 Abs.2b
  • BApO §3a
  • BApO §4 Abs.1
  • BApO §4a Abs.1
  • BApO §4a Abs.3
  • BApO §4a Abs.5
  • BApO §5 Abs.1
  • BApO §5 Abs.1a
  • BApO §9 Abs.1
  • BApO §10b Abs.1
  • BApO §10b Abs.3
  • BApO §10c Abs.2
  • BApO §10c Abs.3
  • BApO §11 Abs.1
  • BApO §11 Abs.5
  • BApO §11a Abs.1
  • BApO §11b Abs.2
  • BApO §11b Abs.4
  • BApO §13
  • BApO §13a
  • BApO §16
  • BÄO §2 Abs.3a
  • BÄO §2b
  • BÄO §3 Abs.1
  • BÄO §4 Abs.1
  • BÄO §4 Abs.2
  • BÄO §4 Abs.5
  • BÄO §4 Abs.5 Nr.7
  • BÄO §9a Abs.1
  • BÄO §9a Abs.3
  • BÄO §9a Abs.5
  • BÄO §9c Abs.1
  • BÄO §9c Abs.2
  • BÄO §9d Abs.2
  • BÄO §9d Abs.3
  • BÄO §9e Abs.1
  • BÄO §10 Abs.1
  • BÄO §10 Abs.3a
  • BÄO §10b Abs.1
  • BÄO §10b Abs.3
  • BÄO §10c Abs.2
  • BÄO §10c Abs.4
  • BÄO §13
  • BÄO §13a
  • BÄO §15
  • ZHG §1 Abs.2
  • ZHG §1a
  • ZHG §2 Abs.1
  • ZHG §3 Abs.2a
  • ZHG §3 Abs.2b
  • ZHG §7b Abs.1
  • ZHG §7b Abs.3
  • ZHG §7b Abs.5
  • ZHG §12a Abs.1
  • ZHG §12a Abs.3
  • ZHG §12b Abs.2
  • ZHG §12b Abs.3
  • ZHG §12c Abs.1
  • ZHG §12c Abs.3
  • ZHG §13 Abs.1
  • ZHG §13 Abs.3b
  • ZHG §13a Abs.1
  • ZHG §13b Abs.2
  • ZHG §13b Abs.4
  • ZHG §18
  • ZHG §18a
  • ZHG §24

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 28.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Berufsqualifikationsanerkennung Approbation Heilberufe EU-Richtlinie 2005/36/EG partielle Berufsausübung Eignungs- und Kenntnisprüfung Dienstleistungserbringung IMI-Vorwarnmechanismus
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