3. Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-VO: neue Formulare für Vollstreckungsauftrag, Durchsuchung und Pfändung
3. Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-VO ersetzt die Anlagen 1, 2 und 4 und präzisiert die Modulkennzeichnung in § 3; künftige Anträge sind mit den neuen Formularmustern und Modulkennzeichnungen zu stellen. Die Änderungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft; ab diesem Datum sind die neuen Vorgaben verbindlich.
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht / Zwangsvollstreckungsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 14
Zusammenfassung
Die Verordnung präzisiert die Modulkennzeichnung in § 3 und ersetzt die Anlagen 1, 2 und 4 durch neue Formulare. Betroffen sind insbesondere Vollstreckungsauftrag, richterliche Durchsuchung/Nachtzeit sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Änderungen gelten ab dem 1. Oktober 2026.
Kernpunkte der Änderung
Modulkennzeichnung in § 3 präzisiert
Mittlere Auswirkung§ 3 Abs.1 Nr.2 b verlangt, Text den mit Buchstaben markierten, in eckigen Klammern ausgewiesenen Modulen eindeutig zuzuordnen.
- Gläubiger
- Rechtsanwälte
- Inkassodienstleister
- Gerichtsvollzieher
Anlagen 1, 2 und 4 vollständig neu
Hohe AuswirkungDie Muster für Vollstreckungsauftrag, Durchsuchung/Nachtzeit und Pfändungs-/PfÜB werden ersetzt; künftige Anträge sind mit den neuen Mustern zu stellen.
- Gläubiger
- Rechtsanwälte
- Inkassodienstleister
- Gerichtsvollzieher
- Amtsgerichte
Inkrafttreten zum 1.10.2026
Geringe AuswirkungDie Änderungen gelten ab 1. Oktober 2026; ab diesem Datum sind die neuen Modulvorgaben und Anlagen verbindlich. Übergangsregeln sind nicht genannt.
- Gläubiger
- Rechtsanwälte
- Inkassodienstleister
- Gerichtsvollzieher
- Amtsgerichte
Betroffene Normen
- ZPO §753 Abs.3 S.1
- ZPO §754a Abs.1 S.1
- ZPO §755
- ZPO §758a Abs.6 S.1
- ZPO §758a Abs.6 S.2
- ZPO §802b
- ZPO §802c
- ZPO §802d
- ZPO §802g
- ZPO §802l
- ZPO §829 Abs.4 S.1
- ZPO §829 Abs.4 S.2
- ZPO §829a Abs.1 S.1
- ZPO §845
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 13.05.2026. Die Änderung tritt am 01.10.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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