BGBl I Verordnung

3. Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-VO: neue Formulare für Vollstreckungsauftrag, Durchsuchung und Pfändung

3. Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-VO ersetzt die Anlagen 1, 2 und 4 und präzisiert die Modulkennzeichnung in § 3; künftige Anträge sind mit den neuen Formularmustern und Modulkennzeichnungen zu stellen. Die Änderungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft; ab diesem Datum sind die neuen Vorgaben verbindlich.

Rechtsgebiet
Zivilrecht / Zwangsvollstreckungsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
14

Zusammenfassung

Die Verordnung präzisiert die Modulkennzeichnung in § 3 und ersetzt die Anlagen 1, 2 und 4 durch neue Formulare. Betroffen sind insbesondere Vollstreckungsauftrag, richterliche Durchsuchung/Nachtzeit sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Änderungen gelten ab dem 1. Oktober 2026.

Kernpunkte der Änderung

Modulkennzeichnung in § 3 präzisiert

Mittlere Auswirkung

§ 3 Abs.1 Nr.2 b verlangt, Text den mit Buchstaben markierten, in eckigen Klammern ausgewiesenen Modulen eindeutig zuzuordnen.

Betrifft
  • Gläubiger
  • Rechtsanwälte
  • Inkassodienstleister
  • Gerichtsvollzieher

Anlagen 1, 2 und 4 vollständig neu

Hohe Auswirkung

Die Muster für Vollstreckungsauftrag, Durchsuchung/Nachtzeit und Pfändungs-/PfÜB werden ersetzt; künftige Anträge sind mit den neuen Mustern zu stellen.

Betrifft
  • Gläubiger
  • Rechtsanwälte
  • Inkassodienstleister
  • Gerichtsvollzieher
  • Amtsgerichte

Inkrafttreten zum 1.10.2026

Geringe Auswirkung

Die Änderungen gelten ab 1. Oktober 2026; ab diesem Datum sind die neuen Modulvorgaben und Anlagen verbindlich. Übergangsregeln sind nicht genannt.

Betrifft
  • Gläubiger
  • Rechtsanwälte
  • Inkassodienstleister
  • Gerichtsvollzieher
  • Amtsgerichte

Betroffene Normen

  • ZPO §753 Abs.3 S.1
  • ZPO §754a Abs.1 S.1
  • ZPO §755
  • ZPO §758a Abs.6 S.1
  • ZPO §758a Abs.6 S.2
  • ZPO §802b
  • ZPO §802c
  • ZPO §802d
  • ZPO §802g
  • ZPO §802l
  • ZPO §829 Abs.4 S.1
  • ZPO §829 Abs.4 S.2
  • ZPO §829a Abs.1 S.1
  • ZPO §845

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 13.05.2026. Die Änderung tritt am 01.10.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Zwangsvollstreckung ZPO Gerichtsvollzieher Pfändung Durchsuchungsanordnung Formulare Elektronischer Rechtsverkehr Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
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