BGBl I Gesetz

Recht auf Reparatur: BGB-Novelle mit Hersteller-Reparaturpflicht und EU-Reparaturformular; Anpassungen am Zentralen Vorsorgeregister

Hersteller-Reparaturpflicht BGB verpflichtet Hersteller, gelistete Waren auf Verlangen zu reparieren und stärkt so die praktischen Reparaturmöglichkeiten für Verbraucher. Die Novelle regelt Ersatzteile, Tools und Informationspflichten, führt ein optionales EU-Reparaturinformationsformular ein und benennt Reparierbarkeit als Teil der üblichen Beschaffenheit.

Rechtsgebiet
Zivilrecht / Kaufrecht (Verbrauchsgüterkauf)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
16

Zusammenfassung

Das Gesetz verankert eine Hersteller-Reparaturpflicht und verpflichtet zu fairen Reparaturbedingungen inklusive Ersatzteilverfügbarkeit und Transparenz. Im Kaufrecht werden Informations-, Ablauf- und Verjährungsregeln der Nacherfüllung verbraucherfreundlich angepasst; Reparierbarkeit zählt zur üblichen Beschaffenheit. Zudem wird ein optionales EU-Reparaturinformationsformular eingeführt. Die Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen wird durch den Ausbau des Zentralen Vorsorgeregisters verbessert.

Kernpunkte der Änderung

Gesetzliche Reparaturpflicht des Herstellers

Hohe Auswirkung

Hersteller müssen gelistete Waren auf Verlangen reparieren; bei entgeltlicher Reparatur gelten werkvertragliche Rechte: Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz.

Betrifft
  • Hersteller
  • Verbraucher
  • Reparaturbetriebe

Ersatzteile, Tools und faire Bedingungen

Hohe Auswirkung

Ersatzteile/Werkzeuge sind zu nicht abschreckenden Preisen anzubieten; keine Reparatur-Sperren; Richtpreise und Informationen online klar zugänglich bereitstellen.

Betrifft
  • Hersteller
  • Reparaturbetriebe
  • Verbraucher

Zentrales Vorsorgeregister erweitert

Mittlere Auswirkung

Register erfasst nun Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sowie Ehegatten-Widersprüche; elektronische Abschriften zulässig; ab 1.10.2026.

Betrifft
  • Bundesnotarkammer
  • Notare
  • Bürger
  • Betreuungsgerichte
  • Ärzte

Nacherfüllung: Info- und Ablaufregeln

Hohe Auswirkung

Vor Nacherfüllung ist über Wahlrecht und 12‑Monats-Verlängerung bei Nachbesserung zu informieren; zügige, zumutbare Nacherfüllung; Leih-/refurbished Ware möglich.

Betrifft
  • Unternehmer
  • Verbraucher
  • Händler
  • Reparaturbetriebe

Reparierbarkeit als Beschaffenheit

Mittlere Auswirkung

Übliche Beschaffenheit umfasst nun Reparierbarkeit; in B2B/C2C kann Abweichung vereinbart werden; B2B-Anwendung erst für Verträge ab 1.1.2028.

Betrifft
  • Unternehmer
  • Verbraucher
  • Händler

EU-Reparaturinformationsformular

Mittlere Auswirkung

Optionales Formular ist vor Vertrag auf dauerhaftem Datenträger zu geben, bindet 30 Tage und erfüllt Info­pflichten; Diagnosekosten zulässig bei vorheriger Aufklärung.

Betrifft
  • Reparaturbetriebe
  • Verbraucher

Betroffene Normen

  • BGB §434 Abs.3
  • BGB §475 Abs.4
  • BGB §475 Abs.6
  • BGB §475e Abs.5
  • BGB §479a
  • BGB §479b Abs.1
  • BGB §479b Abs.3
  • BGB §479b Abs.4
  • BGB §479c
  • BGB §479d
  • BGB §479e
  • BNotO §78a Abs.1
  • BNotO §78a Abs.2
  • BNotO §122
  • EGBGB Art.229 §72
  • EGBGB Art.245

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 22.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

BGB-Änderung Verbraucherschutz Recht auf Reparatur Gewährleistungsrecht Ersatzteilverfügbarkeit EU-Richtlinienumsetzung Zentrales Vorsorgeregister Notarrecht
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