Recht auf Reparatur: BGB-Novelle mit Hersteller-Reparaturpflicht und EU-Reparaturformular; Anpassungen am Zentralen Vorsorgeregister
Hersteller-Reparaturpflicht BGB verpflichtet Hersteller, gelistete Waren auf Verlangen zu reparieren und stärkt so die praktischen Reparaturmöglichkeiten für Verbraucher. Die Novelle regelt Ersatzteile, Tools und Informationspflichten, führt ein optionales EU-Reparaturinformationsformular ein und benennt Reparierbarkeit als Teil der üblichen Beschaffenheit.
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht / Kaufrecht (Verbrauchsgüterkauf)
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 16
Zusammenfassung
Das Gesetz verankert eine Hersteller-Reparaturpflicht und verpflichtet zu fairen Reparaturbedingungen inklusive Ersatzteilverfügbarkeit und Transparenz. Im Kaufrecht werden Informations-, Ablauf- und Verjährungsregeln der Nacherfüllung verbraucherfreundlich angepasst; Reparierbarkeit zählt zur üblichen Beschaffenheit. Zudem wird ein optionales EU-Reparaturinformationsformular eingeführt. Die Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen wird durch den Ausbau des Zentralen Vorsorgeregisters verbessert.
Kernpunkte der Änderung
Gesetzliche Reparaturpflicht des Herstellers
Hohe AuswirkungHersteller müssen gelistete Waren auf Verlangen reparieren; bei entgeltlicher Reparatur gelten werkvertragliche Rechte: Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz.
- Hersteller
- Verbraucher
- Reparaturbetriebe
Ersatzteile, Tools und faire Bedingungen
Hohe AuswirkungErsatzteile/Werkzeuge sind zu nicht abschreckenden Preisen anzubieten; keine Reparatur-Sperren; Richtpreise und Informationen online klar zugänglich bereitstellen.
- Hersteller
- Reparaturbetriebe
- Verbraucher
Zentrales Vorsorgeregister erweitert
Mittlere AuswirkungRegister erfasst nun Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sowie Ehegatten-Widersprüche; elektronische Abschriften zulässig; ab 1.10.2026.
- Bundesnotarkammer
- Notare
- Bürger
- Betreuungsgerichte
- Ärzte
Nacherfüllung: Info- und Ablaufregeln
Hohe AuswirkungVor Nacherfüllung ist über Wahlrecht und 12‑Monats-Verlängerung bei Nachbesserung zu informieren; zügige, zumutbare Nacherfüllung; Leih-/refurbished Ware möglich.
- Unternehmer
- Verbraucher
- Händler
- Reparaturbetriebe
Reparierbarkeit als Beschaffenheit
Mittlere AuswirkungÜbliche Beschaffenheit umfasst nun Reparierbarkeit; in B2B/C2C kann Abweichung vereinbart werden; B2B-Anwendung erst für Verträge ab 1.1.2028.
- Unternehmer
- Verbraucher
- Händler
EU-Reparaturinformationsformular
Mittlere AuswirkungOptionales Formular ist vor Vertrag auf dauerhaftem Datenträger zu geben, bindet 30 Tage und erfüllt Infopflichten; Diagnosekosten zulässig bei vorheriger Aufklärung.
- Reparaturbetriebe
- Verbraucher
Betroffene Normen
- BGB §434 Abs.3
- BGB §475 Abs.4
- BGB §475 Abs.6
- BGB §475e Abs.5
- BGB §479a
- BGB §479b Abs.1
- BGB §479b Abs.3
- BGB §479b Abs.4
- BGB §479c
- BGB §479d
- BGB §479e
- BNotO §78a Abs.1
- BNotO §78a Abs.2
- BNotO §122
- EGBGB Art.229 §72
- EGBGB Art.245
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 22.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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