BGBl I Verordnung

OZSV: Verordnung über IT-Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen (Architektur- und Qualitätsvorgaben)

Verordnung über IT-Standards für den Onlinezugang macht die Föderale IT‑Architekturrichtlinie verbindlich und setzt Qualitätsstandards mit DIN‑Vermutung. Für am Stichtag betriebene oder bis 31.12.2027 in Betrieb genommene Systeme gilt eine Übergangsfrist bis 31.03.2030.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / E-Government-Recht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
6

Zusammenfassung

Die OZSV macht die Föderale IT-Architekturrichtlinie verbindlich, setzt Qualitätsstandards mit DIN-Vermutung und gewährt für bestehende Systeme eine Übergangsfrist bis 31.03.2030.

Kernpunkte der Änderung

Verbindliche IT-Architekturstandards

Hohe Auswirkung

Systeme für den übergreifenden Zugang sind nach der bekanntgemachten Föderalen IT‑Architekturrichtlinie auszugestalten; Bindung ab festgelegtem Geltungsdatum.

Betrifft
  • Bundes- und Länderverwaltungen
  • IT-Betriebsstellen
  • IT-Planungsrat
  • Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung

Qualität nach a.a.R.d.T.; DIN-Vermutung

Hohe Auswirkung

Für neue oder grundlegend überarbeitete Systeme sind Maßnahmen nach a.a.R.d.T. Pflicht; Einhaltung der DIN SPEC 66336 begründet Vermutung der Konformität.

Betrifft
  • Behörden mit Neuentwicklungen
  • Behörden mit grundlegender Überarbeitung
  • IT-Dienstleister der öffentlichen Hand

Übergangsfrist bis 31.03.2030

Mittlere Auswirkung

Für am Stichtag betriebene oder bis 31.12.2027 in Betrieb genommene Systeme sind Abweichungen von §§ 1 und 2 bis zum 31.03.2030 zulässig.

Betrifft
  • Betreiber bestehender OZG-Systeme
  • Behörden mit Rollout bis 31.12.2027

Inkrafttreten zum Quartalsbeginn

Geringe Auswirkung

Die Verordnung gilt ab dem ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals; ab diesem Zeitpunkt greifen die neuen Vorgaben.

Betrifft
  • Alle betroffenen Behörden
  • IT-Projektleitungen

Betroffene Normen

  • § 1 OZSV
  • § 2 OZSV
  • § 3 OZSV
  • § 4 OZSV
  • § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 OZG
  • DIN SPEC 66336 (04/2025)

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 25.09.2025. Die Änderung tritt am 31.03.2030 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

OZG E-Government IT-Architekturrichtlinie Interoperabilität Qualitätsanforderungen DIN SPEC 66336 Übergangsregelung
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