OZSV: Verordnung über IT-Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen (Architektur- und Qualitätsvorgaben)
Verordnung über IT-Standards für den Onlinezugang macht die Föderale IT‑Architekturrichtlinie verbindlich und setzt Qualitätsstandards mit DIN‑Vermutung. Für am Stichtag betriebene oder bis 31.12.2027 in Betrieb genommene Systeme gilt eine Übergangsfrist bis 31.03.2030.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / E-Government-Recht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 6
Zusammenfassung
Die OZSV macht die Föderale IT-Architekturrichtlinie verbindlich, setzt Qualitätsstandards mit DIN-Vermutung und gewährt für bestehende Systeme eine Übergangsfrist bis 31.03.2030.
Kernpunkte der Änderung
Verbindliche IT-Architekturstandards
Hohe AuswirkungSysteme für den übergreifenden Zugang sind nach der bekanntgemachten Föderalen IT‑Architekturrichtlinie auszugestalten; Bindung ab festgelegtem Geltungsdatum.
- Bundes- und Länderverwaltungen
- IT-Betriebsstellen
- IT-Planungsrat
- Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Qualität nach a.a.R.d.T.; DIN-Vermutung
Hohe AuswirkungFür neue oder grundlegend überarbeitete Systeme sind Maßnahmen nach a.a.R.d.T. Pflicht; Einhaltung der DIN SPEC 66336 begründet Vermutung der Konformität.
- Behörden mit Neuentwicklungen
- Behörden mit grundlegender Überarbeitung
- IT-Dienstleister der öffentlichen Hand
Übergangsfrist bis 31.03.2030
Mittlere AuswirkungFür am Stichtag betriebene oder bis 31.12.2027 in Betrieb genommene Systeme sind Abweichungen von §§ 1 und 2 bis zum 31.03.2030 zulässig.
- Betreiber bestehender OZG-Systeme
- Behörden mit Rollout bis 31.12.2027
Inkrafttreten zum Quartalsbeginn
Geringe AuswirkungDie Verordnung gilt ab dem ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals; ab diesem Zeitpunkt greifen die neuen Vorgaben.
- Alle betroffenen Behörden
- IT-Projektleitungen
Betroffene Normen
- § 1 OZSV
- § 2 OZSV
- § 3 OZSV
- § 4 OZSV
- § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 OZG
- DIN SPEC 66336 (04/2025)
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 25.09.2025. Die Änderung tritt am 31.03.2030 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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