BGBl I Verordnung

Änderungsverordnung 2026: Anpassung der BerufskraftfahrerqualifikationsVO, Fahrerlaubnis-VO, Bußgeldkatalog und Güterkraftverkehrs-VO

BKrFQV Änderung 2026 verschärft die Zulassung zur Berufskraftfahrerprüfung: Zur Prüfungszulassung ist gegenüber der IHK der Besuch des vorgeschriebenen Unterrichts nachzuweisen, und für die Praxisprüfung müssen Teilnehmer ein geeignetes Prüfungsfahrzeug sowie einen Fahrlehrer mit entsprechender Erlaubnis bereitstellen. Die Verordnung schafft in FeV §3 ein neues Eignungsregime für Fahrerlaubnisfreie und weitet die Anerkennung ausländischer Führerscheine, einschließlich Sonderregelungen für die Ukraine, aus.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Straßenverkehrsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
8

Zusammenfassung

Die Verordnung verschärft die Zulassung zur Berufskraftfahrerprüfung (IHK-Nachweis) und verlangt für die Praxis ein geeignetes Fahrzeug samt Fahrlehrer; die Praxisdauer sinkt auf 90 Minuten. FeV §3 schafft ein neues, verhältnismäßiges Eignungsregime für Fahrerlaubnisfreie. Die Anerkennung ausländischer Führerscheine wird ausgeweitet, inkl. Sonderregelungen für die Ukraine. Zudem kann die Schlüsselzahl 95 in Fahrerbescheinigungen leichter eingetragen werden.

Kernpunkte der Änderung

Praxisprüfung: Fahrzeug & Fahrlehrer stellen

Mittlere Auswirkung

Teilnehmer müssen ein passendes Prüfungsfahrzeug und einen Fahrlehrer mit entsprechender Erlaubnis bereitstellen; praktische Prüfung nun 90 statt 120 Min.

Betrifft
  • Prüfungsteilnehmer (Berufskraftfahrer)
  • Fahrlehrer
  • IHK

Zulassung nur mit Unterrichtsnachweis

Hohe Auswirkung

Zur Prüfungszulassung ist gegenüber der IHK der Besuch des vorgeschriebenen Unterrichts nachzuweisen; ohne Nachweis keine Prüfungsteilnahme.

Betrifft
  • Prüfungsteilnehmer (Berufskraftfahrer)
  • IHK
  • Ausbildungsstätten

Teilprüfungen bei Tätigkeitswechsel

Mittlere Auswirkung

Beim Wechsel zwischen Güter- und Personenverkehr sind nur prüfungsrelevante Teile für die neue Klasse abzulegen; Nachweis der (beschl.) Grundqualifikation bei der IHK nötig.

Betrifft
  • Fahrer im Güterkraftverkehr
  • Fahrer im Personenverkehr
  • IHK

FeV §3: Eignung bei fahrerlaubnisfreien

Hohe Auswirkung

Behörden können Führung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge/Tiere untersagen, beschränken oder auflagen; Gutachten anordnen; Verhältnismäßigkeit nach Gefährdung beachten.

Betrifft
  • Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
  • Tierführer
  • Fahrerlaubnisbehörden

Anerkennung ausländischer Führerscheine

Hohe Auswirkung

Liste der prüfungsfreien Umschreibungen erweitert (u. a. Albanien, Israel, Kosovo, Montenegro, Ukraine); neue Schlüsselzahl 13699.01 für ukrainische Ersatzdokumente.

Betrifft
  • Inhaber ausländischer Führerscheine
  • Fahrerlaubnisbehörden
  • Ukrainische Schutzsuchende

Schlüsselzahl 95 in Fahrerbescheinigung

Mittlere Auswirkung

Eintrag „95“ wird auf Antrag in die Fahrerbescheinigung aufgenommen, wenn Qualifikation nach BKrFQG nachgewiesen oder per Registerabruf bestätigt ist.

Betrifft
  • Güterkraftverkehrsunternehmen
  • Fahrer aus Drittstaaten
  • Ausstellende Behörden

Betroffene Normen

  • BKrFQG §7 Abs.1
  • BKrFQG §7 Abs.2
  • BKrFQG §21 Abs.1 Nr.2
  • BKrFQV §1 Abs.3a
  • BKrFQV §2 Abs.6
  • BKrFQV §3 Abs.1
  • BKrFQV §3 Abs.3
  • GüKGrKabotageV §20 Abs.3

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 17.08.2026. Die Änderung ist seit dem 18.08.2026 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 19.08.2026). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Berufskraftfahrerqualifikation Fahrerlaubnisrecht Prüfungssprachen Schlüsselzahl 95 Anerkennung ausländischer Führerscheine Bußgeldkatalog Güterkraftverkehr/Kabotage IHK-Nachweispflichten
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