Änderungsverordnung 2026: Anpassung der BerufskraftfahrerqualifikationsVO, Fahrerlaubnis-VO, Bußgeldkatalog und Güterkraftverkehrs-VO
BKrFQV Änderung 2026 verschärft die Zulassung zur Berufskraftfahrerprüfung: Zur Prüfungszulassung ist gegenüber der IHK der Besuch des vorgeschriebenen Unterrichts nachzuweisen, und für die Praxisprüfung müssen Teilnehmer ein geeignetes Prüfungsfahrzeug sowie einen Fahrlehrer mit entsprechender Erlaubnis bereitstellen. Die Verordnung schafft in FeV §3 ein neues Eignungsregime für Fahrerlaubnisfreie und weitet die Anerkennung ausländischer Führerscheine, einschließlich Sonderregelungen für die Ukraine, aus.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Straßenverkehrsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 8
Zusammenfassung
Die Verordnung verschärft die Zulassung zur Berufskraftfahrerprüfung (IHK-Nachweis) und verlangt für die Praxis ein geeignetes Fahrzeug samt Fahrlehrer; die Praxisdauer sinkt auf 90 Minuten. FeV §3 schafft ein neues, verhältnismäßiges Eignungsregime für Fahrerlaubnisfreie. Die Anerkennung ausländischer Führerscheine wird ausgeweitet, inkl. Sonderregelungen für die Ukraine. Zudem kann die Schlüsselzahl 95 in Fahrerbescheinigungen leichter eingetragen werden.
Kernpunkte der Änderung
Praxisprüfung: Fahrzeug & Fahrlehrer stellen
Mittlere AuswirkungTeilnehmer müssen ein passendes Prüfungsfahrzeug und einen Fahrlehrer mit entsprechender Erlaubnis bereitstellen; praktische Prüfung nun 90 statt 120 Min.
- Prüfungsteilnehmer (Berufskraftfahrer)
- Fahrlehrer
- IHK
Zulassung nur mit Unterrichtsnachweis
Hohe AuswirkungZur Prüfungszulassung ist gegenüber der IHK der Besuch des vorgeschriebenen Unterrichts nachzuweisen; ohne Nachweis keine Prüfungsteilnahme.
- Prüfungsteilnehmer (Berufskraftfahrer)
- IHK
- Ausbildungsstätten
Teilprüfungen bei Tätigkeitswechsel
Mittlere AuswirkungBeim Wechsel zwischen Güter- und Personenverkehr sind nur prüfungsrelevante Teile für die neue Klasse abzulegen; Nachweis der (beschl.) Grundqualifikation bei der IHK nötig.
- Fahrer im Güterkraftverkehr
- Fahrer im Personenverkehr
- IHK
FeV §3: Eignung bei fahrerlaubnisfreien
Hohe AuswirkungBehörden können Führung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge/Tiere untersagen, beschränken oder auflagen; Gutachten anordnen; Verhältnismäßigkeit nach Gefährdung beachten.
- Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
- Tierführer
- Fahrerlaubnisbehörden
Anerkennung ausländischer Führerscheine
Hohe AuswirkungListe der prüfungsfreien Umschreibungen erweitert (u. a. Albanien, Israel, Kosovo, Montenegro, Ukraine); neue Schlüsselzahl 13699.01 für ukrainische Ersatzdokumente.
- Inhaber ausländischer Führerscheine
- Fahrerlaubnisbehörden
- Ukrainische Schutzsuchende
Schlüsselzahl 95 in Fahrerbescheinigung
Mittlere AuswirkungEintrag „95“ wird auf Antrag in die Fahrerbescheinigung aufgenommen, wenn Qualifikation nach BKrFQG nachgewiesen oder per Registerabruf bestätigt ist.
- Güterkraftverkehrsunternehmen
- Fahrer aus Drittstaaten
- Ausstellende Behörden
Betroffene Normen
- BKrFQG §7 Abs.1
- BKrFQG §7 Abs.2
- BKrFQG §21 Abs.1 Nr.2
- BKrFQV §1 Abs.3a
- BKrFQV §2 Abs.6
- BKrFQV §3 Abs.1
- BKrFQV §3 Abs.3
- GüKGrKabotageV §20 Abs.3
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 17.08.2026. Die Änderung ist seit dem 18.08.2026 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 19.08.2026). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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