BGBl I Verordnung

Friseurmeisterverordnung 2026: Anforderungen und Ablauf der Meisterprüfung (Teile I & II) sowie Übergangs- und Inkrafttretensregeln

Friseurmeisterverordnung 2026 Meisterprüfung Teile I und II legt Berufsbild sowie Inhalte und Ablauf der Meisterprüfung verbindlich fest; Teil I umfasst Projekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe mit festen Gewichtungen und Bestehenskriterien, Teil II drei schriftliche Handlungsfelder sowie eine Ergänzungsprüfung. Die Neuregelung gilt ab 1. März 2027; Übergangsregeln sichern Altfälle bis 28.2.2027 und auf Verlangen bis 31.8.2027 bzw. 28.2.2029.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Handwerksrecht
Geltungsbereich
Bund

Zusammenfassung

Die neue Friseur-MstrV legt Berufsbild, Inhalte und Ablauf der Meisterprüfung in Teilen I und II verbindlich fest. Teil I regelt Projekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe mit klaren Gewichtungen und Bestehenskriterien. Teil II strukturiert drei schriftliche Handlungsfelder samt Ergänzungsprüfung. Übergangsregeln sichern Altfälle bis 2029; die Neuregelung gilt ab 1. März 2027.

Kernpunkte der Änderung

Neues Meisterprüfungsberufsbild

Mittlere Auswirkung

Berufsbild und Prüfungsanforderungen für Teile I/II verbindlich; Nachweis digitaler, rechtlicher und Nachhaltigkeitskompetenzen erforderlich.

Betrifft
  • Prüflinge im Friseur-Handwerk
  • Meisterprüfungsausschüsse
  • Friseurbetriebe

Teil I: Aufbau, Wertung, Bestehen

Hohe Auswirkung

Teil I umfasst Projekt, Fachgespräch, Situationsaufgabe; feste Zeiten/Gewichtungen; Bestehen: min. 30 Punkte je Teil und Gesamt mind. ausreichend.

Betrifft
  • Prüflinge im Friseur-Handwerk
  • Meisterprüfungsausschüsse
  • Handwerkskammern

Teil II: Inhalte und Ergänzungsprüfung

Hohe Auswirkung

Drei schriftliche Handlungsfelder (je 3 Std., gleich gewichtet); mündliche Ergänzungsprüfung zulässig; klare Punkteschwellen für das Bestehen.

Betrifft
  • Prüflinge im Friseur-Handwerk
  • Meisterprüfungsausschüsse

Übergang und Außerkrafttreten alt

Mittlere Auswirkung

Alte Regeln gelten bis 28.2.2027; auf Verlangen bis 31.8.2027/28.2.2029 nutzbar; Neuregelung gilt ab 1.3.2027; Altverordnung tritt außer Kraft.

Betrifft
  • Prüflinge im Friseur-Handwerk
  • Handwerkskammern
  • Friseurbetriebe

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 12.08.2026. Die Änderung ist seit dem 13.08.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Meisterprüfung Friseur-Handwerk Handwerksordnung Prüfungsverfahren Berufsbildung Übergangsvorschriften Qualifikationsanforderungen
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