Technische-Modellbauer-Ausbildungsverordnung 2026: Neuordnung von Ausbildung und Prüfungen
Technische-Modellbauer-Ausbildungsverordnung 2026 Neuordnung ordnet die Ausbildung neu: Dauer 3,5 Jahre und gestreckte Abschlussprüfung mit Teil 1 im 4. Halbjahr und Teil 2 am Ende. Sie legt Wahlvarianten, Gewichtungen und Einsatzgebiete fest; gilt ab 01.08.2027, Alt-VO 2009 endet 31.07.2027.
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht / Berufsbildungsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 5
Zusammenfassung
Die Verordnung ordnet die Ausbildung zum/zur Technischen Modellbauer/in neu: 3,5 Jahre, klare Struktur und Einsatzgebiete. Die Abschlussprüfung ist gestreckt (Teil 1 früh, Teil 2 am Ende) mit Wahlvarianten und festgelegten Gewichtungen. Übergang: Die Altverordnung von 2009 läuft zum 31.07.2027 aus, die neue gilt ab 01.08.2027.
Kernpunkte der Änderung
Neuordnung: Struktur und Einsatzgebiete
Hohe AuswirkungAusbildung 3,5 Jahre; berufsprofilgebende und integrative Inhalte; Vermittlung in Einsatzgebieten; Ausbilder legt Gebiet(e) fest.
- Ausbildungsbetriebe (Modellbau)
- Auszubildende
- Berufsschulen
Gestreckte Prüfung – Teil 1
Mittlere AuswirkungTeil 1 im 4. Halbjahr: Prüfungsbereich 'Herstellung eines Bauteils' mit 7h Praxis und 60 Min Theorie; Teilwertung Praxis/Theorie 60/40.
- Auszubildende
- Prüfungsausschüsse
- Ausbildungsbetriebe (Modellbau)
Prüfung Teil 2: Varianten und Doku
Hohe AuswirkungTeil 2: vier Bereiche; im Kernbereich Wahl Auftrag oder Prüfungsprodukt; Doku (5–15 S.) und Fachgespräch Pflicht; feste Zeiten und Gewichtungen.
- Auszubildende
- Prüfungsausschüsse
- Ausbildungsbetriebe (Modellbau)
Ablösung Alt-VO und Inkrafttreten
Mittlere AuswirkungAlt-VO 2009 endet 31.07.2027; neue Ordnung gilt ab 01.08.2027; Sunset-Regel (Art. 2) wirkt ab 13.08.2026.
- Ausbildungsbetriebe (Modellbau)
- Kammern
- Auszubildende
Betroffene Normen
- BBiG §1 Abs.3
- BBiG §4 Abs.1
- BBiG §5 Abs.1
- BBiG §5 Abs.2 S.1 Nr.1
- BBiG §42 Abs.1 Nr.3
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 12.08.2026. Die Änderung ist seit dem 13.08.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.