BGBl II Bekanntmachung

Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Russland ab 1. Januar 2027

Suspendierung DBA Deutschland-Russland: Das Abkommen wird zum 1. Januar 2027 vollständig und bis auf Weiteres suspendiert; seine Regelungen finden ab diesem Datum keine Anwendung. Grundlage ist eine Mitteilung per Verbalnote Ende Juni 2026 unter Bezug auf Art. 29 des Abkommens.

Rechtsgebiet
Steuerrecht / Internationales Steuerrecht (Doppelbesteuerungsabkommen)
Geltungsbereich
Bund

Zusammenfassung

Deutschland setzt das Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland zum 1.1.2027 vollständig und bis auf Weiteres aus. Die Abkommensregelungen finden ab diesem Datum keine Anwendung mehr. Grundlage ist eine Mitteilung per Verbalnote Ende Juni 2026 unter Bezug auf Art. 29 des Abkommens.

Kernpunkte der Änderung

DBA Deutschland-Russland ab 1.1.2027 suspendiert

Hohe Auswirkung

Das DBA wird ab 1.1.2027 vollständig und bis auf Weiteres suspendiert; seine Regelungen finden ab diesem Datum keine Anwendung.

Betrifft
  • Steuerpflichtige mit Russland-Bezug
  • Unternehmen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten DE-RU
  • Steuerberater
  • Finanzverwaltung

Fundstelle

Verkündet im BGBl II am 27.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Doppelbesteuerung DBA Deutschland-Russland Suspendierung Internationales Steuerrecht Quellensteuer Einkommensteuer BGBl II
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