GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 2026: Beiträge, Leistungen, Zweitmeinung, Teilarbeitsunfähigkeit (Änderungen SGB V)
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 2026 Änderungen SGB V stabilisiert GKV-Beitragssätze durch höhere Einnahmen (Zuschlag für nach §10 mitversicherte Ehegatten, angehobene JAEG/BBG) und strikte Ausgabensteuerung. Leistungsrechtlich werden Homöopathie und Anthroposophie ausgeschlossen, der Anspruch auf Zweitmeinung erweitert und die Cannabisversorgung neu gefasst.
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht / Krankenversicherungsrecht (GKV)
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 40
Zusammenfassung
Das Gesetz stabilisiert GKV-Beitragssätze durch höhere Einnahmen (Familienzuschlag, angehobene JAEG/BBG) und strikte Ausgabensteuerung. Leistungsrechtlich werden Homöopathie/Anthroposophie ausgeschlossen, die Zweitmeinung gestärkt und Cannabis neu geregelt. Zuzahlungen steigen, Hilfsmittelpreise werden systematisch gedeckelt und die Vergütung im EBM neu justiert, mit Sicherungen für Kinder- und Hausärzte. Ein umfassendes Arzneimittel-Kostendämpfungspaket senkt Ausgaben über Abschläge, Preisregeln und Rabattverträge.
Kernpunkte der Änderung
Zuschlag für Ehegatten-Mitversicherung
Hohe AuswirkungFür nach §10 mitversicherte Ehegatten/Lebenspartner gilt ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz des Mitglieds; Kinder bleiben beitragsfrei.
- GKV-Mitglieder
- familienversicherte Ehegatten/Lebenspartner
- Krankenkassen
JAEG/BBG 2027 neu geregelt
Hohe AuswirkungJAEG steigt 2027 einmalig um 3.600 Euro; für Alt-PKV-Versicherte keine Erhöhung 2027. Die Beitragsbemessungsgrenze 2027 ist an diese JAEG gekoppelt.
- Arbeitnehmer nahe JAEG
- Privatversicherte Bestandsfälle
- Arbeitgeber
- Krankenkassen
Ausschluss Homöopathie/Anthroposophie
Mittlere AuswirkungHomöopathische/anthroposophische Arzneien und Leistungen sind nicht mehr erstattungsfähig oder als Satzungsleistungen zulässig.
- GKV-Versicherte
- Krankenkassen
- Leistungserbringer alternativer Verfahren
- Apotheken
Zweitmeinung wird verpflichtender
Hohe AuswirkungErweiterter Anspruch; G-BA bestimmt jährlich mind. zwei Eingriffe. Ohne Nachweis entfällt Vergütung; strenge Aufklärung und Fristen gelten.
- Patienten vor planbaren Eingriffen
- Vertragsärzte
- Krankenhäuser
- Krankenkassen
Cannabisversorgung neu gefasst
Mittlere AuswirkungAnspruch bei schweren Erkrankungen auf standardisierte Extrakte/Dronabinol/Nabilon; 6-monatiger Therapieversuch, kurze Genehmigungsfristen, G-BA legt Details fest.
- Schwerkranke
- Vertragsärzte
- Krankenkassen
- G-BA
Zuzahlungen angehoben/vereinheitlicht
Hohe Auswirkung10% Zuzahlung, mind. 7,50 und max. 15 Euro je Mittel; stationär/AKI 15 Euro je Tag. In Apotheken nur eine Zuzahlung bei Teilmengen pro Verordnung.
- GKV-Versicherte
- Apotheken
- Krankenkassen
Neues Festbetragssystem Hilfsmittel
Hohe AuswirkungGKV-Spitzenverband setzt Festbeträge, fordert Herstellerdaten; Verfahrensordnung bis 1.1.2027; Review mind. alle 3 Jahre; Preise ±10–15% abweichbar; 2027–2028 −3%.
- Hilfsmittelhersteller
- Leistungserbringer
- Krankenkassen
- Versicherte
Teilarbeitsunfähigkeit mit Teil-Krankengeld
Hohe AuswirkungArbeit während AU in 25/50/75% mit Arzt- und AG-Zustimmung; anteiliges Entgelt plus teilweises Krankengeld; klare Anzeige-, Zustimmungs- und Beendigungsregeln.
- Arbeitnehmer
- Arbeitgeber
- Krankenkassen
- Vertragsärzte
EBM/Honorare neu justiert
Hohe AuswirkungZuschläge (Termin/Hygiene) entfallen ab 2027; Orientierungswertanpassung inkl. Degression; neue extrabudgetäre Leistungen; Ausgleich für Kinder-/Hausärzte.
- Vertragsärzte
- Kassenärztliche Vereinigungen
- Kinder- und Jugendmedizin
- Hausärzte
- Krankenkassen
Arzneimittel-Kostendämpfung ausgeweitet
Hohe AuswirkungHöherer Apothekenabschlag und zusätzl. 8,5%-Abschlag ab 2027; EU-Referenz für Impfstoffe; Preisstopps bis 2030; Pflicht-Preis-Mengen-Regeln; neue Rabattverträge.
- Krankenkassen
- Apotheken
- Pharmaunternehmen
- Vertragsärzte
- GKV-Versicherte
Betroffene Normen
- SGB VI §160
- SGB V §3
- SGB V §6 Abs.6
- SGB V §6 Abs.7
- SGB V §6 Abs.8
- SGB V §10 Abs.6
- SGB V §11 Abs.6
- SGB V §27b
- SGB V §31 Abs.1
- SGB V §31 Abs.6
- SGB V §33 Abs.8 S.3
- SGB V §36
- SGB V §44 Abs.1a
- SGB V §44c
- SGB V §47 Abs.1a
- SGB V §49 Abs.1
- SGB V §61
- SGB V §71 Abs.1
- SGB V §87 Abs.2a
- SGB V §87 Abs.2b
- SGB V §87 Abs.2g
- SGB V §87 Abs.2h
- SGB V §87a Abs.3b
- SGB V §87a Abs.3c
- SGB V §87d
- SGB V §92 Abs.1 S.2 Nr.6
- SGB V §92 Abs.1 S.2 Nr.13
- SGB V §127 Abs.1b
- SGB V §127 Abs.4
- SGB V §130
- SGB V §130a Abs.1b
- SGB V §130a Abs.1c
- SGB V §130a Abs.2
- SGB V §130a Abs.3a
- SGB V §130a Abs.3e
- SGB V §130a Abs.3f
- SGB V §130b Abs.1a
- SGB V §130e
- SGB V §223 Abs.4
- SGB V §242b
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 29.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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