Sonderurlaub 2026: Mehr Kinderbetreuungstage für Bundesbeamtinnen und -beamte; Regelung endet zum 1.1.2027
Sonderurlaub 2026 SUrlV §21 Abs.2 gestrichen: Für 2026 gelten abweichend 13 Tage je Kind (max. 30), für Alleinerziehende 26 je Kind (max. 60) im Urlaubsjahr. Die Verordnung gilt rückwirkend ab 1.1.2026; die Streichung zum 1.1.2027 beendet die Abweichung, dann gilt wieder SUrlV §21 Abs.1 Nr.4.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Beamtenrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 2
Zusammenfassung
Für 2026 wird der Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und -beamte mit Kindern deutlich ausgeweitet, bei Alleinerziehenden noch stärker. Die Sonderregel in SUrlV §21 Abs.2 gilt rückwirkend ab 1.1.2026. Ab 1.1.2027 wird §21 Abs.2 gestrichen und die Abweichung endet.
Kernpunkte der Änderung
Sonderurlaub 2026 für Kinder erhöht
Hohe AuswirkungAbweichend von SUrlV §21 Abs.1 Nr.4 gelten 2026 13 Tage je Kind (max. 30), für Alleinerziehende 26 je Kind (max. 60) im Urlaubsjahr.
- Bundesbeamtinnen und -beamte mit Kindern
- Alleinerziehende Bundesbeamtinnen und -beamte
- Personalstellen der Bundesbehörden
Sonderregel entfällt ab 2027
Mittlere Auswirkung§21 Abs.2 SUrlV wird zum 1.1.2027 gestrichen; damit entfällt die abweichende Ausweitung, es bleibt bei der Grundregel des Abs.1 Nr.4.
- Bundesbeamtinnen und -beamte mit Kindern
- Alleinerziehende Bundesbeamtinnen und -beamte
- Personalstellen der Bundesbehörden
Rückwirkendes Inkrafttreten 1.1.2026
Hohe AuswirkungDie Verordnung gilt rückwirkend ab 1.1.2026; erhöhte Sonderurlaubsansprüche können für das gesamte Urlaubsjahr 2026 beansprucht werden.
- Bundesbeamtinnen und -beamte mit Kindern
- Dienststellen/Personalverwaltung
Betroffene Normen
- SUrlV §21 Abs.1 Nr.4
- SUrlV §21 Abs.2
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 06.03.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
Schlagworte
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