BGBl I Verordnung

Neunte Änderungsverordnung zur Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV): Bilanzierung von Geldanlagen/Beteiligungen und Geltungsbereich

Neunte Änderungsverordnung SVRV Bilanzierung Geldanlagen erweitert die SVRV auf KÄVen/KZÄVen, deren Bundesvereinigungen, Verbände (KdöR), Medizinische Dienste und den Pflege-Ausgleichsfonds und präzisiert die Bilanzierung von Geldanlagen. Kernpunkte: Aktivierung nachträglicher Kosten und Kapitalrücklagen, 5‑jährliche Werthaltigkeitsprüfung und AfA bei dauerhafter Wertminderung; für Anteile nach SGB V §263a ist ein Abschreibungsverzicht zulässig.

Rechtsgebiet
Sozialrecht / Sozialversicherungsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
9

Zusammenfassung

Die SVRV wird auf weitere Körperschaften ausgeweitet, u. a. KÄVen/KZÄVen, Verbände (KdöR) und Medizinische Dienste. Bilanzierungsregeln werden präzisiert: Aktivierung nachträglicher Kosten inkl. Kapitalrücklagen, 5‑jährliche Werthaltigkeitsprüfung und AfA bei dauerhafter Minderung. Für Digital‑Investmentvermögen nach SGB V §263a ist ein Abschreibungsverzicht zulässig. Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.

Kernpunkte der Änderung

Geltungsbereich erweitert

Mittlere Auswirkung

SVRV gilt nun auch für KÄVen/KZÄVen, deren Bundesvereinigungen, Verbände (KdöR), Medizinische Dienste sowie den Pflege-Ausgleichsfonds.

Betrifft
  • Krankenkassen
  • Rentenversicherungsträger
  • Unfallversicherungsträger
  • Pflegeversicherungsträger
  • Ausgleichsfonds (SGB XI §65)
  • Kassenärztliche Vereinigungen
  • Kassenzahnärztliche Vereinigungen
  • Verbände (KdöR)
  • Medizinische Dienste

Bilanzierung und Prüfpflichten verschärft

Hohe Auswirkung

Nachträgliche Kosten und Kapitalrücklagen in Beteiligungen aktivieren; Geldanlagen 5-jährig prüfen; AfA bei dauerhafter Wertminderung.

Betrifft
  • Rechnungswesen der Sozialversicherungsträger
  • Kassenärztliche/Kassenzahnärztliche Vereinigungen
  • Medizinische Dienste

Ausnahme für Digitalfonds-Abschreibungen

Mittlere Auswirkung

Für Anteile an Investmentvermögen nach SGB V §263a kann abweichend von SVRV §11 Abs.4 auf außerplanmäßige Abschreibungen verzichtet werden.

Betrifft
  • Krankenkassen
  • Pflegekassen
  • Rechnungswesen/Anlageverwaltung

Betroffene Normen

  • SGB V §263a
  • SGB V §281 Abs.2
  • SGB XI §65
  • SVRV §1 Abs.1
  • SVRV §11 Abs.2
  • SVRV §11 Abs.3a
  • SVRV §11 Abs.4
  • SVRV §11 Abs.6
  • SVRV §20 Abs.3

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 16.04.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht Rechnungslegung Abschreibungen Geldanlagen Beteiligungen Investmentvermögen Kassenärztliche Vereinigungen Medizinischer Dienst
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