BGBl I Verordnung

MinStDV-Änderung: Durchführung des Mindeststeuergesetzes, Informationsaustausch und Benennung von Steuerhoheitsgebieten

MinStDV-Änderung Durchführung des Mindeststeuergesetzes präzisiert den automatischen Austausch zu Mindeststeuer-Berichten, benennt anerkannte Steuerhoheitsgebiete per Anlage und regelt die Anwendung für Geschäftsjahre nach dem 30.12.2023. Praktische Folge: Gruppen müssen frühzeitig Berichtspflichten und Prozesse einplanen; die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Rechtsgebiet
Steuerrecht / Internationales Steuerrecht
Geltungsbereich
Bund

Zusammenfassung

Die Verordnung präzisiert den Informationsaustausch zu Mindeststeuer-Berichten, legt anerkannte Steuerhoheitsgebiete per Anlage fest und regelt die Anwendung ab Geschäftsjahren nach dem 30.12.2023. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Kernpunkte der Änderung

Automatischer Infoaustausch konkretisiert

Mittlere Auswirkung

Abschnitt 2 regelt den automatischen Austausch mit Vertragsstaaten i.S.d. MinStG §75 Abs.4 zu Mindeststeuer-Berichten und Vorgaben für deren Erstellung.

Betrifft
  • berichtspflichtige Geschäftseinheiten
  • Konzernobergesellschaften
  • Finanzverwaltung

Steuerhoheitsgebiete per Anlage festgelegt

Hohe Auswirkung

Die Anlage listet anerkannte Jurisdiktionen mit Startdaten für nationale, Primär- und Sekundärergänzungssteuer sowie Safe Harbour; erfasst sind GJ ab den ausgewiesenen Daten.

Betrifft
  • multinationale Unternehmensgruppen
  • berichtspflichtige Geschäftseinheiten
  • Steuerabteilungen

Anwendung ab GJ nach 30.12.2023

Mittlere Auswirkung

Die Neufassung gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2023 beginnen; Gruppen müssen früh einsetzende Berichtspflichten und Prozesse einplanen.

Betrifft
  • multinationale Unternehmensgruppen
  • Finanzverwaltung
  • Steuerberatung

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 17.08.2026. Die Änderung ist seit dem 18.08.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Mindestbesteuerung Pillar Two Mindeststeuergesetz (MinStG) Automatischer Informationsaustausch Berichtspflichten Steuerhoheitsgebiete nationale Ergänzungssteuer (QDMTT)
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