LKEG 2026: Anpassungen im Länderfinanzausgleich und Sonderzuweisungen für Kommunen (2026–2029) sowie AAÜG-Kostenanteile
LKEG 2026 Länderfinanzausgleich k-Faktor modifiziert den Ausgleich 2026–2029 durch gestaffelte Zuschläge (k) und verringerte Abschläge (p). Die Folge sind 80% plus z BEZ für leistungsschwache Länder, feste Sonder-BEZ für hohe kommunale Kassenkredite und eine AAÜG-Erstattung von 40% für Länder im Beitrittsgebiet; Inkrafttreten teils rückwirkend ab 1.1.2026.
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht / Finanzverfassungsrecht / Länderfinanzausgleich
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 6
Zusammenfassung
Das LKEG modifiziert den Länderfinanzausgleich 2026–2029 durch gestaffelte Zuschläge (k) und verringerte Abschläge (p). Leistungsschwache Länder erhalten erhöhte allgemeine Bundesergänzungszuweisungen (80%+z). Zusätzlich gibt es feste Sonderbedarfszuweisungen für Länder mit hohen kommunalen Kassenkrediten. Die AAÜG-Erstattung der Ostländer für Zusatzversorgung wird befristet auf 40% gesenkt; Inkrafttreten teils rückwirkend ab 1.1.2026.
Kernpunkte der Änderung
Gestaffelte Zuschläge mit k-Faktor
Hohe AuswirkungZuschläge 2026–2029 für Länder mit Fehlbetrag werden gestaffelt; Segment an 147/148 wird nur mit 63% minus k ausgeglichen (k=400 Mio./Summe).
- finanzschwache Länder
- Landeshaushalte
Verringerte Abschläge mit p-Faktor
Mittlere AuswirkungAbschläge 2026–2029 für finanzstarke Länder sinken: Überdeckung wird mit 63% minus p belastet (p=400 Mio./Summe aller Überdeckungen).
- finanzstarke Länder
- Landeshaushalte
Mehr allgemeine BEZ: 80% + z
Hohe AuswirkungLeistungsschwache Länder erhalten 2026–2029 80% plus z ihrer Fehlbeträge als allgemeine BEZ; z berechnet sich aus k nach §10 Abs.1.
- leistungsschwache Länder
- Bund
Sonder-BEZ für Kassenkredite
Hohe AuswirkungSonderbedarfs-BEZ 2026–2029 für hohe kommunale Kassenkredite: zehn Länder bekommen jährlich feste Beträge zur Entlastung ihrer Kommunen.
- Nordrhein-Westfalen
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Brandenburg
- Sachsen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Thüringen
- Kommunen
AAÜG: Ostländer zahlen 40% (2026–2029)
Mittlere AuswirkungLänder im Beitrittsgebiet erstatten 2026–2029 nur 40% der Zusatzversorgungskosten an den Bund; volle Erstattung für Sonderversorgung bleibt.
- Länder im Beitrittsgebiet
- Bund
- Bundesfinanzministerium
Betroffene Normen
- AAÜG §15 Abs.2
- FAG §10 Abs.1
- FAG §10 Abs.2
- FAG §11 Abs.2
- FAG §11 Abs.4a
- FAG §16 Abs.2
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 29.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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