BGBl I Gesetz

LKEG 2026: Anpassungen im Länderfinanzausgleich und Sonderzuweisungen für Kommunen (2026–2029) sowie AAÜG-Kostenanteile

LKEG 2026 Länderfinanzausgleich k-Faktor modifiziert den Ausgleich 2026–2029 durch gestaffelte Zuschläge (k) und verringerte Abschläge (p). Die Folge sind 80% plus z BEZ für leistungsschwache Länder, feste Sonder-BEZ für hohe kommunale Kassenkredite und eine AAÜG-Erstattung von 40% für Länder im Beitrittsgebiet; Inkrafttreten teils rückwirkend ab 1.1.2026.

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht / Finanzverfassungsrecht / Länderfinanzausgleich
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
6

Zusammenfassung

Das LKEG modifiziert den Länderfinanzausgleich 2026–2029 durch gestaffelte Zuschläge (k) und verringerte Abschläge (p). Leistungsschwache Länder erhalten erhöhte allgemeine Bundesergänzungszuweisungen (80%+z). Zusätzlich gibt es feste Sonderbedarfszuweisungen für Länder mit hohen kommunalen Kassenkrediten. Die AAÜG-Erstattung der Ostländer für Zusatzversorgung wird befristet auf 40% gesenkt; Inkrafttreten teils rückwirkend ab 1.1.2026.

Kernpunkte der Änderung

Gestaffelte Zuschläge mit k-Faktor

Hohe Auswirkung

Zuschläge 2026–2029 für Länder mit Fehlbetrag werden gestaffelt; Segment an 147/148 wird nur mit 63% minus k ausgeglichen (k=400 Mio./Summe).

Betrifft
  • finanzschwache Länder
  • Landeshaushalte

Verringerte Abschläge mit p-Faktor

Mittlere Auswirkung

Abschläge 2026–2029 für finanzstarke Länder sinken: Überdeckung wird mit 63% minus p belastet (p=400 Mio./Summe aller Überdeckungen).

Betrifft
  • finanzstarke Länder
  • Landeshaushalte

Mehr allgemeine BEZ: 80% + z

Hohe Auswirkung

Leistungsschwache Länder erhalten 2026–2029 80% plus z ihrer Fehlbeträge als allgemeine BEZ; z berechnet sich aus k nach §10 Abs.1.

Betrifft
  • leistungsschwache Länder
  • Bund

Sonder-BEZ für Kassenkredite

Hohe Auswirkung

Sonderbedarfs-BEZ 2026–2029 für hohe kommunale Kassenkredite: zehn Länder bekommen jährlich feste Beträge zur Entlastung ihrer Kommunen.

Betrifft
  • Nordrhein-Westfalen
  • Niedersachsen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Brandenburg
  • Sachsen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Thüringen
  • Kommunen

AAÜG: Ostländer zahlen 40% (2026–2029)

Mittlere Auswirkung

Länder im Beitrittsgebiet erstatten 2026–2029 nur 40% der Zusatzversorgungskosten an den Bund; volle Erstattung für Sonderversorgung bleibt.

Betrifft
  • Länder im Beitrittsgebiet
  • Bund
  • Bundesfinanzministerium

Betroffene Normen

  • AAÜG §15 Abs.2
  • FAG §10 Abs.1
  • FAG §10 Abs.2
  • FAG §11 Abs.2
  • FAG §11 Abs.4a
  • FAG §16 Abs.2

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 29.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Länderfinanzausgleich Bundesergänzungszuweisungen Kommunalfinanzen Föderalismus Finanzverfassungsrecht Haushaltsrecht Ostdeutschland Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
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