BAS-Abschlussprüfungsverordnung (BASAPrV): Abschlussprüfungen in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich des BAS
BASAPrV digitale Durchführung regelt die digitale Durchführung schriftlicher Abschlussprüfungen im Aufgabenbereich des BAS und sichert Zuordnung sowie Unveränderbarkeit der Leistungen. Bei Täuschung droht die Bewertung mit 0 Punkten; bei rechtzeitigem, attestiertem Antrag erhalten benachteiligte Prüflinge Nachteilsausgleich.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Prüfungsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 6
Zusammenfassung
Die BASAPrV regelt Abschlussprüfungen im Aufgabenbereich des BAS, einschließlich digitaler Durchführung unter strengen technischen Vorgaben. Täuschungen und Ordnungsverstöße führen zu harten Sanktionen bis hin zur Bewertung der gesamten Prüfung mit 0 Punkten. Es gilt ein einheitlicher 100-Punkte-Bewertungsschlüssel mit abweichenden Schwellen für Sozialversicherungsfachangestellte. Benachteiligte Prüflinge erhalten Nachteilsausgleich bei rechtzeitigem, attestiertem Antrag.
Kernpunkte der Änderung
Digitale Prüfung und Störungsregeln
Hohe AuswirkungDigitale Durchführung schriftlicher Aufgaben unter Aufsicht möglich; Technik muss Zuordnung und Unveränderbarkeit sichern; Zeitverluste werden ausgeglichen.
- Prüflinge
- zuständige Stelle (BAS)
- aufsichtführende Personen
- Prüfungsausschüsse
Täuschung/Ordnung: Null Punkte, Ausschluss
Hohe AuswirkungTäuschung führt zu 0 Punkten; in schweren Fällen kann ein Prüfungsbereich oder die gesamte Prüfung mit 0 bewertet werden; vorherige Anhörung.
- Prüflinge
- aufsichtführende Personen
- Prüfungsausschüsse
Bewertungsschlüssel differenziert
Mittlere AuswirkungNoten nach 100-Punkte-Skala; abweichende Schwellenwerte für Sozialversicherungsfachangestellte gegenüber anderen Berufen; Rundung auf 1 Nachkommastelle.
- Prüflinge
- Prüfungsausschüsse
- zuständige Stelle (BAS)
Nachteilsausgleich mit Attestpflicht
Mittlere AuswirkungMenschen mit Behinderung und Beeinträchtigte erhalten ohne Anforderungsabsenkung angemessene Erleichterungen; Antrag 8 Wochen vorher mit Attest.
- Prüflinge mit Behinderung
- zuständige Stelle (BAS)
- aufsichtführende Personen
Betroffene Normen
- BASAPrV §11
- BASAPrV §15
- BASAPrV §20
- BASAPrV §21
- BASAPrV §22 Abs.2
- BASAPrV §26
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 26.08.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft (Anrechnung von zuvor erreichten Leistungen bei Wiederholung nur möglich, wenn zwischen Antrag auf Wiederholung und Feststellung des Nichtbestehens höchstens ein Jahr liegt und der Bereich mindestens ausreichend war.). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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