BGBl I Verordnung

BAS-Abschlussprüfungsverordnung (BASAPrV): Abschlussprüfungen in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich des BAS

BASAPrV digitale Durchführung regelt die digitale Durchführung schriftlicher Abschlussprüfungen im Aufgabenbereich des BAS und sichert Zuordnung sowie Unveränderbarkeit der Leistungen. Bei Täuschung droht die Bewertung mit 0 Punkten; bei rechtzeitigem, attestiertem Antrag erhalten benachteiligte Prüflinge Nachteilsausgleich.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Prüfungsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
6

Zusammenfassung

Die BASAPrV regelt Abschlussprüfungen im Aufgabenbereich des BAS, einschließlich digitaler Durchführung unter strengen technischen Vorgaben. Täuschungen und Ordnungsverstöße führen zu harten Sanktionen bis hin zur Bewertung der gesamten Prüfung mit 0 Punkten. Es gilt ein einheitlicher 100-Punkte-Bewertungsschlüssel mit abweichenden Schwellen für Sozialversicherungsfachangestellte. Benachteiligte Prüflinge erhalten Nachteilsausgleich bei rechtzeitigem, attestiertem Antrag.

Kernpunkte der Änderung

Digitale Prüfung und Störungsregeln

Hohe Auswirkung

Digitale Durchführung schriftlicher Aufgaben unter Aufsicht möglich; Technik muss Zuordnung und Unveränderbarkeit sichern; Zeitverluste werden ausgeglichen.

Betrifft
  • Prüflinge
  • zuständige Stelle (BAS)
  • aufsichtführende Personen
  • Prüfungsausschüsse

Täuschung/Ordnung: Null Punkte, Ausschluss

Hohe Auswirkung

Täuschung führt zu 0 Punkten; in schweren Fällen kann ein Prüfungsbereich oder die gesamte Prüfung mit 0 bewertet werden; vorherige Anhörung.

Betrifft
  • Prüflinge
  • aufsichtführende Personen
  • Prüfungsausschüsse

Bewertungsschlüssel differenziert

Mittlere Auswirkung

Noten nach 100-Punkte-Skala; abweichende Schwellenwerte für Sozialversicherungsfachangestellte gegenüber anderen Berufen; Rundung auf 1 Nachkommastelle.

Betrifft
  • Prüflinge
  • Prüfungsausschüsse
  • zuständige Stelle (BAS)

Nachteilsausgleich mit Attestpflicht

Mittlere Auswirkung

Menschen mit Behinderung und Beeinträchtigte erhalten ohne Anforderungsabsenkung angemessene Erleichterungen; Antrag 8 Wochen vorher mit Attest.

Betrifft
  • Prüflinge mit Behinderung
  • zuständige Stelle (BAS)
  • aufsichtführende Personen

Betroffene Normen

  • BASAPrV §11
  • BASAPrV §15
  • BASAPrV §20
  • BASAPrV §21
  • BASAPrV §22 Abs.2
  • BASAPrV §26

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 26.08.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft (Anrechnung von zuvor erreichten Leistungen bei Wiederholung nur möglich, wenn zwischen Antrag auf Wiederholung und Feststellung des Nichtbestehens höchstens ein Jahr liegt und der Bereich mindestens ausreichend war.). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Prüfungsrecht Berufsbildungsrecht Abschlussprüfung öffentlicher Dienst BAS Nachteilsausgleich Digitale Prüfungen
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