BGBl II Bekanntmachung

Haager Apostille-Übereinkommen: DE-Einspruch gegen Vietnam, Inkrafttreten mit Republik Moldau, Hinweis zu Tschechien

Haager Apostille-Übereinkommen Einspruch gegen Vietnam: Wegen des deutschen Einspruchs gilt das HBÜ bilateral nicht; Apostillen aus Vietnam werden nicht anerkannt. Mit der Republik Moldau gilt das HBÜ seit dem 17.07.2026 bilateral; die Apostille ersetzt die Legalisation.

Rechtsgebiet
Völkerrecht / Internationales Privatrecht (Urkundenverkehr/Apostille)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
2

Zusammenfassung

Vietnam: Trotz globalem Inkrafttreten gilt das HBÜ wegen deutschen Einspruchs nicht im Verhältnis zu Deutschland. Mit der Republik Moldau gilt das HBÜ seit dem 17.07.2026; die Apostille ersetzt die Legalisation.

Kernpunkte der Änderung

Keine Apostille DE–Vietnam

Hohe Auswirkung

DE widerspricht dem VN‑Beitritt (HBÜ Art.12 Abs.2); das HBÜ tritt bilateral nicht in Kraft. Apostille wird nicht anerkannt; Legalisation bleibt nötig.

Betrifft
  • deutsche Behörden
  • Notare
  • Gerichte
  • Unternehmen
  • Privatpersonen mit Vietnam-Urkunden

Apostille DE–Republik Moldau gültig

Mittlere Auswirkung

DE zieht Einspruch zurück; das HBÜ gilt seit 17.07.2026 bilateral mit der Republik Moldau. Apostille genügt, Legalisation entfällt.

Betrifft
  • deutsche Behörden
  • Notare
  • Gerichte
  • Unternehmen
  • Privatpersonen mit moldauischen Urkunden

Betroffene Normen

  • HBÜ Art.12 Abs.2
  • HBÜ Art.12 Abs.3

Fundstelle

Verkündet im BGBl II am 29.07.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Apostille Haager Übereinkommen 1961 Legalisation Völkerrechtlicher Vertrag Bundesgesetzblatt Teil II Vietnam Republik Moldau Einspruch und Inkrafttreten
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